Satzung

der Wirtschaftsgeschichtlichen Forschungsstelle e.V.

§ 1 Name
1. Der Verein führt den Namen „Wirtschaftsgeschichtliche Forschungsstelle e.V.“ mit dem Untertitel „Gesellschaft für hanseatische Wirtschaftsgeschichte“:
2. Der Sitz des Vereins ist Hamburg. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen sein.

§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Vereinszweck
1. Der Verein regt an und fördert
– Forschungen zur Geschichte wirtschaftlichen Handelns und des damit zusammenhängenden gesellschaftlichen, kulturelle und politischen Umfelds, insbesondere im hanseatischen Wirtschaftsraum;
– die Erschließung und Sicherung einschlägiger Quellen;
– den Austausch zwischen Wirtschaft und Wissenschaft.
2. In diesem Sinne führt der Verein Repräsentanten der Wirtschaft mit qualifizierten Wissenschaftlern zusammen, sorgt in geeigneter Weise für die Veröffentlichung einschlägiger Forschungsergebnisse in Schrift und Wort und arbeitet mit anderen Institutionen zusammen.

§ 4 Vereinsveröffentlichungen
1. Zu den in § 3 Ziff. 2 genannten Veröffentlichungen gehören insbesondere die vom Verein herausgegebene „Hamburger Wirtschafts-Chronik“ und die dazugehörige Schriftenreihe („Beihefte“).
2. Da die „Hamburger Wirtschafts-Chronik“ und ihre Beihefte zugleich der vereinsinternen Kommunikation im Sinne des Vereinszwecks dienen, sollen sie den Vereinsmitgliedern nach Möglichkeit zu einem Vorzugspreis zur Verfügung gestellt werden.

§ 4a Mittelverwendung
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Ein am Jahresende sich ergebender Überschuss wird zweckgebunden zur Verwirklichung der Vereinszwecke auf neue Rechnung vorgetragen.
3. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückvergütung ihrer geleisteten Beiträge.
4. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
5. Bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das nach dem Begleichen etwaiger Verbindlichkeiten verbleibende Gesamtvermögen des Vereins anderen steuerbegünstigten Zwecken zugeführt. Hierüber entscheidet der Vorstand.

§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung (vgl. § 6).
2. Der Vorstand (vgl. § 7).
3. Der Rechnungsprüfer (vgl. § 8).
4. Die Geschäftsführung (vgl. §9).
5. Der wissenschaftliche Leiter (vgl. § 10).

§ 6 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. Sie wird alljährlich durch den Vorstand einberufen.
2. Die Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende:
a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes (vgl. § 7).
b) Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr.
c) Wahl eines Rechnungsprüfers (vgl. § 8).
d) Entgegennahme des Berichts des Rechnungsprüfers über die Ergebnisse der Prüfungen (vgl. § 8).
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (vgl. § 14).
f) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft (vgl. § 13).
g) Satzungsänderungen, sofern hierüber keine schriftliche Abstimmung erfolgt (vgl. § 16).
h) Auflösung des Vereins (vgl. § 11).
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Dies muss geschehen, wenn es von mindestens einem Fünftel der Mitglieder beim Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Zwecke und Gründe beantragt wird.
4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Jedes Mitglied kann bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung an den Vorstand stellen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
5. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung. Bei deren Abwesenheit wählen die Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen bzw. der vertretenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als angelehnt. Ausnahmen hiervon gelten nur hinsichtlich einer Satzungsänderung oder der Auflösung des Vereins. (vgl. §§ 16 und 17).
7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das die gefassten Beschlüsse enthalten muss und das vom Protokollführer, vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und einem weitere Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden von den Mitgliederversammlungen auf drei Jahre gewählt. Es muss über jeden Kandidaten einzeln abgestimmt werden. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
2. Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrer Mitte den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Schatzmeister. Diese bilden zusammen den Vorstand im Sinne des Gesetzes. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
3. Der Vorsitzende beruft bei Bedarf oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren, eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Er leitet die Vorstandssitzung.
4. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, das die gefassten Beschlüsse enthalten muss und das vom Protokollführer, vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
5. Der Vorstand entscheidet in einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit des 1. oder 2. Vorsitzenden erforderlich.

§ 8 Rechnungsprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsprüfer, dessen Amtszeit drei Jahre beträgt.
2. Der Rechnungsprüfer prüft die Jahresabrechnung sowie die Einnahmen und die Ausgaben des Vereins.
3. Über das Ergebnis der Prüfungen ist dem Vorstand und der nächsten Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
4. Der Rechnungsprüfer beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und die Entlastung des Vorstands (vgl. § 6 Ziff. 2b).

§ 9 Die Geschäftsführung
1. Die Geschäftsführung befindet sich am Sitz des Vereins. Sie wird von einem Geschäftsführer besorgt, der vom Vorstand bestellt und nur diesem gegenüber verantwortlich ist. Die an den Geschäftsführer zu zahlende Vergütung setzt der Vorstand fest.
2. Das Amt des Geschäftsführers kann mit dem wissenschaftlichen Leiter (vgl. § 10) zusammengelegt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.
3. Der Geschäftsführer versieht den allgemeinen Geschäftsverkehr. Über Geschäftsvorkommnisse von besonderer Wichtigkeit sowie über die geleistete Arbeit ist dem Vorstand zu berichten.
4. Dem Geschäftsführer können die etwa erforderlichen Hilfskräfte zur Seite gestellt werden. Sie werden vom Verein besoldet und sind dem Geschäftsführer gegenüber verantwortlich.

§ 10 Der wissenschaftliche Leiter
1. Der Vorstand bestellt zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins einen wissenschaftlichen Leiter, dem die etwa erforderlichen Mitarbeiter zur Seite gestellt werden können. Ihre Besoldung setzt der Vorstand fest, dem gegenüber der wissenschaftliche Leiter und die anderen Mitarbeiter verantwortlich sind.
2. Der wissenschaftliche Leiter tritt für die Verwirklichung der in § 3 genannten Zwecke des Vereins ein. Er hat Untersuchungen, die in der Zielrichtung des Vereins liegen, anzuregen und besonders die der Vereinsmitglieder zu fördern sowie die Verbindung mit den staatlichen und privaten Stellen zu unterhalten, soweit es für die Zwecke und Ziele des Vereins erforderlich ist. Der wissenschaftliche Leiter gibt die Vereinsveröffentlichungen heraus. Er hat weiterhin für die Vermittlung, Ordnung und Sicherstellung von Quellenmaterial, das für die in § 3 genannten Zwecke wichtig ist, zu sorgen.
3. Der wissenschaftliche Leiter darf neben seinen Aufgaben für den Verein selbständig eine eigene Forschungs- und Wirtschaftstätigkeit ausüben.

§ 11 Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand nach Unterzeichnung einer Beitrittserklärung.
2. Der Verein hat ordentliche und Ehrenmitglieder.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder – bei juristischen Personen – durch Auflösung, durch Austritt oder durch Ausschluss.
4. Der Ausschluss „aus wichtigem Grund“ ist durch Beschluss des Vorstands möglich. Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds. Ein wichtiger Grund liegt z.B. vor, wenn ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diese trotz Aufforderung nicht zahlt.

§ 12 Ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein.

§ 13 Ehrenmitglieder
1. Die Ehrenmitgliedschaft wird von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes an solche natürlichen Personen verliehen, die sich um den Verein oder um die Förderung seiner Ziele besonders verdient gemacht haben.
2. Die Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen befreit. Sie erhalten die Veröffentlichungen kostenfrei zugesandt.

§ 14 Mitgliedsbeiträge
1. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands.
2. Über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge entscheidet der Vorstand.

§ 15 Austritt
1. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres zulässig.
2. Der Austritt ist durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand anzuzeigen, die spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres bei ihm eingehen muss.

§ 16 Satzungsänderung
Die Satzung des Vereins kann entweder durch Beschluss einer ordentlichen bzw. einer außerordentlichen Mitgliederversammlung oder durch schriftliche Abstimmung aller Mitglieder geändert werden. Zur Annahme der Satzungsänderung ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder im Falle der Mitgliederversammlung oder von zwei Drittel der schriftlich abgegebenen Stimmen im Falle der schriftlichen Abstimmung erforderlich. Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister (§ 71 Abs. 1 BGB).

§ 17 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder es von zwei Dritte, der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich und geheim durchzuführen.
4. Sollten bei dieser Versammlung 50% der stimmberechtigten Mitglieder oder weniger anwesend sein, ist binnen eines Monats eine zweite Versammlung einzuberufen. Die zweite Versammlung kann dann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.
5. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke wird das nach Bestreitung etwaiger Verbindlichkeiten verbleibende Gesamtvermögen des Vereins der „Hamburgischen Wissenschaftlichen Stiftung“ zur Förderung von Forschungsaufgaben übertragen.

Die vorstehende Satzung wurde auf Antrag des Vorstands von der Mitgliederversammlung am 29. Juni 2005 mit der in der Satzung vom 10. Juni 2003 dafür geforderten Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen (einstimmig).

29. Juni 2005